
Was ist ein Europäischer Haftbefehl?
Unterschiede zum Auslieferungsverfahren
Der Europäische Haftbefehl (European Arrest Warrant- EAW) ersetzt seit 2004 das traditionelle System der Auslieferung im Bereich der Europäischen Union. Es handelt sich um einen rechtlichen Vorgang, der einfacher und agiler ist und mit einem Antrag eingeleitet wird, der von einer gerichtlichen Behörde eines Mitgliedstaates präsentiert wird, mit dem Ziel, dass ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union die Verhaftung und spätere Übergabe einer Person durchführt, damit diese einem strafrechtlichen Prozess unterworfen werden kann oder aber eine Strafe in dem beantragenden Staat absitzen kann. Er wurde in dem Rahmenbescheid geschaffen, 2002 vom Rat der EG übernommen und ist seit 2014 rechtskräftig. Er ist in Spanien seit dem Gesetz 23 vom 20. November 2014 reguliert.
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Wie funktioniert er?
Der Europäische Haftbefehl wird im Rahmen der immer engeren direkten Zusammenarbeit zwischen den gerichtlichen Behörden der Mitgliedsstaaten der EG ausgeführt. Die Behörde, die diesen Befehl ausstellt, ist der Richter oder der Gerichtshof, der den Prozess kennt, die kompetente Behörde zur Ausführung auf spanischem Hoheitsgebiet ist der zentrale Ermittlungsrichter des Audiencia Nacional.
Wenn die gerichtlichen Behörden eines Mitgliedstaats einen Europäischen Haftbefehl ausstellen, hat dieser gesetzliche Gültigkeit im gesamten Gebiet der EG, er beruht auf dem Gegenseitigkeitsprinzip. Das bedeutet, dass eine doppelte Beschuldigung vorliegen muss, oder eine doppelte Typifizierung der Tatsachen als Delikt in beiden Ländern: dem Ausgabestaat und dem Ausführungsstaat. Der Vorteil gegenüber der Auslieferung ist, dass es vielfache Ausnahmen bei Delikten wie Zugehörigkeit zum Terrorismus, Mitgliedschaft in kriminellen Organisationen, sexuelle Ausbeutung von Minderjährigen, und anderen im Gesetz genannten gibt. Die einzige Grundbedingung ist, dass die Strafe im beantragenden Staat mindestens drei Jahre Gefängnis beträgt.
In welchen Situationen kann er ausgestellt werden?
Diese Haftbefehle können von einer nationalen gerichtlichen Behörde ausgestellt werden (Art. 37 Gesetz 23/2014):
- Für die Ausübung von strafrechtlichen Maßnahmen bei den Delikten, deren Strafe oder Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt, oder die Einweisung eines Minderjährigen in eine geschlossenen Anstalt für dieselbe Dauer.
- Für die Ausübung von strafrechtlichen Maßnahmen, deren Strafe oder Freiheitsstrafe mindestens vier Monate beträgt, oder der Vollzug einer Einweisung eines Minderjährigen in eine geschlossenen Anstalt für dieselbe Dauer.
- Er kann auch für die Einweisung ins Gefängnis bei Vorbeugehaft ausgestellt werden, oder bei der Vorsorgeeinweisung eines Minderjährigen, wenn die zu erfüllenden Bedingungen der Strafprozessordnung beziehungsweise des Gesetzes 5/2000 der Verantwortlichkeit eines Minderjährigen erfüllt sind.
In welchen Fällen muss die Ausführung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden?
Wenn in dem Staat der EG, der den Befehl erhält, schon eine Verurteilung oder Freispruch wegen derselben Tatsachen an dieselbe Person fest ergangen ist (non bis in idem), oder diese Person definitiv in einem dritten Land, das nicht Mitglied der EG ist, wegen derselben Tatsachen verurteilt wurde, wenn die Verurteilung ausgeführt wurde oder noch im Prozess ist.
Wenn die spanischen Behörden kompetent zur Aburteilung der genannten Tatsachen sind, oder die Verurteilung ergangen ist, und das Delikt oder die Strafe verjährt ist.
Aus formellen Gründen, wenn das Antragsformular nicht komplett, irrtümlich oder nicht existent ist.
Wenn die in Frage kommende Person Immunität genießt.
Aus Altersgründen, wenn die betroffene Person in dem Land der EG, das die Ausführung des Befehls beantragt, als strafrechtlich nicht verantwortlich angesehen wird.
Wenn das Delikt in dem Land der EG, welches den Autor ausliefern soll, unter eine Amnestie fällt.
Abschließend, es kann der Befehl abgelehnt werden, wenn er auf der Grundlage einer im Gesetz 23/2014 nicht typifizierten Sanktion ergangen ist, und in der spanischen Gerichtsbarkeit nicht existiert, oder sich auf Tatsachen bezieht, die im spanischen Hoheitsgebiet begangen wurden. Und wenn das Urteil in Abwesenheit des Beklagten ergangen ist, unter verschiedenen Bedingungen.
Zeitliche Begrenzungen
Zu den Vorteilen dieses Abkommens, im Gegensatz zur Auslieferung, gehören die strikten zeitlichen Begrenzungen um diesen Vorgang zu realisieren und so zu verhindern, dass sich eine Person über einen langen Zeitraum in Gewahrsam befindet, bevor eine Entscheidung gefasst wird. Der Staat, in dem eine Person verhaftet wird, hat nach der Verhaftung bis zu 60 Tage Zeit um eine gerichtliche Entscheidung zu fassen und den Europäischen Haftbefehl auszuführen, wenn die Person der Übergabe nicht zustimmt; und maximal 10 Tage, wenn die Person der Übergabe an den beantragenden Staat zustimmt. Diese Frist kann weitere 30 Tage verlängert werden, wenn die Entscheidung aus gerechtfertigten Gründen nicht getroffen werden kann. Andererseits muss sich die verhaftete Person in den 10 Tagen, die auf die Entscheidung der Übergabe folgen, stellen, um 10 Tage verlängerbar aus gerechtfertigten Gründen. Wenn die Fristen verstreichen, und der ausgebende Staat hat die Person nicht empfangen, wird diese in Freiheit gesetzt, oder die entsprechenden Maßnahmen ergriffen, wenn sie in dem Staat, in dem sie sich befindet, eine Rechtssache offen hat.