
Gesellschafterdelikte: Fragen Zum Art. 293 Des Spanisches STGB Einführung
Analyse von Dr. Jesús Becerra
Das Delikt, welches im Art. 293 des spanisches StGB genannt wird, gibt der Verhinderung der Gesellschafterrechte, die im Handelsrecht garantiert werden, durch den Geschäftsführer strafrechtliche Bedeutung.
Das betreffende Gebot besagt:
Die Geschäftsführer in der Tat oder von Rechts wegen einer jeden Gesellschaft, sei sie bereits gegründet oder noch in der Gründung begriffen, die ohne gesetzliche Begründung einem Gesellschafter die Ausübung seines Rechtes der Information, Teilnahme an der Leitung oder Kontrolle der gesellschaftlichen Aktivität, oder Erwerb von Vorzugsaktien, verrneinen oder verhindern, werden mit einer Geldstrafe von sechs bis zwölf Monaten bestraft.
Über das rechtliche Interesse
Das Rechtsgut, das von diesem Gesetz geschützt wird, wird gewöhnlich in den Gerichten unter einem formellen Kriterium behandelt, in der wortwörtlichen Deutung des Begriffes. Damit wird das traditionelle Konzept des juristischen Gutes erweitert: Wenn das, was bestraft wird, der simple Verstoss gegen aussergerichtliche Vergehen des Geschäftsführers hinsichtlich der Gesellschafter ist, dann umfasst der strafrechtliche Begriff Verhalten, denen die ausreichende Schwerwiegenheit fehlt.
Das typische Verhalten
Die typische Verhaltensweise besteht grundsätzlich in der Behinderung der Gesellschafter, innerhalb der Firma zu handeln, und die Rechte, die ihnen zustehen, auszuüben. Der Geschäftsführer fällt folglich in eine Pflichtverletzung durch die „Verleugnung“ ( der Existenz von Rechten , zum Beispiel), oder der „Verhinderung“ (der „ Beeinträchtigung“ oder der „Obstruktion“)..
Es scheint kohärent, dass als Voraussetzung vor der Ausübung das Rechtes, was unter Umständen verneint wird, dieses mittels eines Antrages ausdrücklich ersucht wird, wie in der Jurisprudenz festgelegt.
Bezüglich der subjektiven Anforderungen, glauben wir, dass es ausreicht, dass der Autor mit Bewusstsein und Eigenwilligkeit handelt – „absichtlich“, „bösartig“ oder „willkürlich“- dass seine Aktion die Rechte der Gesellschafter „ohne gesetzliche Grundlage“, „verneint“ und/oder „verhindert“. Es muss an dieser Stelle auch gesagt werden, dass im Allgemeinen diese Ausübungen auch dazu dienen, um die Existenz von betrügerischen oder unlauteren Verhaltensweisen, die dem Gesellschaftsvermögen Schaden zugefügt haben, zu verbergen.
Rechtsprechung
In der Jurisprudenz ist die Breite der Kriterien, um dieses Delikt in den Gerichten einzuschränken, an der Tagesordnung. Zum Beispiel ist bei den Gerichtsentscheidungen, in denen diese Strafart Objekt der Verurteilung ist, von 2019 bis dato der Index der Verurteilungen minimal. Genauer gesagt, ist bei mehr als zwanzig analysierten Urteilen diese Typifizierung in durchschlagender Form nur in zwei Verurteilungen bemessen worden. Im Gegenteil: Der Index der Freisprüche, in denen das Fehlen von typischer Relevanz entschieden wurde, ist besonders hoch. Ähnliches passiert bei der Ablehnung der Klagen, in denen die Verübung dieses Deliktes angezeigt wird .
Es muss auch gesagt werden, dass fast alle angezeigten Vergehen sich auf das typische Verhalten der Leugnung oder Verhinderung des Informationsrechtes der Gesellschafter beziehen.
Sätze
Demnach gibt es grundsätzlich zwei Verurteilungen wegen eines Vergehens gegen den Art, 293 StGB :
- Die SAP Barcelona, Sektion 6, Nummer 627 vom 7. Oktober 2019 (Referent Amo Sánchez) , welche einen Einspruch zulässt, der von einem privaten Kläger wegen der genannten Ursache eingereicht wurde, begründet , dass effektiv aus der Beschreibung von Tatsachen „…eine Verhaltensweise hervorgeht, die nicht mehr behindert, sondern offen und beharrlich die Gesellschafterrechte von Frau (…) verneint. Dieses Verhalten hat aus ihrer Bedingung als Gesellschafterin einen blossen Titel ohne Inhalt gemacht.“
Die Tatsachen, die zur Beurteilung stehen, sind folgende:
Der Angeklagte, Herr X, alleiniger Geschäftsführer der Firma O, hat niemals die Gesellschafterin Y zu den ordentlichen Hauptversammlungen der Firma einberufen, seitdem diese den Titel der Gesellschafterin (durch ein Erbe) erworben hat. Die Gesellschafterin hat deshalb eine notarielle Benachrichtigung sowohl an die Geschäftsadresse als auch an die private des Geschäftsführers X geschickt, um die ordentliche Gesellschafterversammlung der Firma einzuberufen. Diese notarielle Benachrichtigung blieb erfolglos, Danach hat die Gesellschafterin Y formell beim Handelsregister die Ernennung von Wirtschaftsprüfern beantragt, um eine Prüfung und Bewertung der Konten der Gesellschaft durchzuführen. Der Geschäftsführer X wurde von der Wirtschaftsprüferin B , die den Auftrag durchführen sollte, kontaktiert, und vor der Unmöglichkeit, die Konten zu überprüfen, da die Information vom Geschäftsführer X nicht übergeben wurde, hat sie dies dem Handelsgericht mitgeteilt. Im Anschluss daran hat sich die Gesellschafterin freiwillig der Gerichtsbarkeit unterworfen, um die Gesellschafterversammlung einzuberufen und so Information über die Vorgehensweise und die Bedingungen des Verkaufs des Firmenvermögens zu erhalten, da die Einberufung erfolglos war.
Es ist erkennbar, dass die Aufzählung der Details besonders ausführlich im Bezug auf die von der Doktrine und Jurisprudenz verlangten Bedingungen ist. Deshalb kann bestätigt werden, dass die Einschränkungen der Typifizierung des Deliktes nur mit gleichgrossen Anforderungen überwunden werden kann.
- Die SAP Barcelona, Sektion 7ª, Nummer 775 vom 29 Oktober 2019 (Referent Rodriguez Santamaría) hat einen Einspruch abgelehnt und das Urteil einer Bestrafung wegen eines Vergehens gegen den Art.293 des StGB bestätigt, auf der Basis von Tatsachen, die auf der Erfüllung von weniger Anforderungen beruhen als das oben Genannte. Auch in diesem Fall hat der Geschädigte den Geschäftsführer (Via Bürofax) um Information und Dokumente der Gesellschaft und der Gesellschafterversammlung, die zu diesem Datum abgehalten werden sollte, und zu der vom Geschäftsführer keine Information kam, gebeten.
In beiden Fällen ist das gemeinsame Element eine formelle Aufforderung und das behindernde Verhalten des Autors, die ganz klar das Recht der geschädigten Gesellschafter auf Information verletzen.
Es muss auch aufgeführt werden, dass bei Urteilen, die in provinziellen Gerichten ausgegeben wurden, ähnliche Kriterien bezüglich der strafrechtlichen Relevanz dieser Verhaltensweisen wahrgenommen werden können.
- So wurde zum Beispiel durch die AAP Burgos, Sektion 1, Nummer 128 vom 15 Februar 2019 (Referent Fresco Rodriguez) das Urteil der Einstellung eines Verfahrens „ nach einer minimalen Untersuchung“ widerrufen. In diesem Fall hat der Geschäftsführer sich wiederholt geweigert, einer geschädigten Gesellschafterin jedwede Information der Gesellschaft zu liefern und ihr die entsprechenden Dokumente zu übergeben. Die Geschädigte hat, wie in den vorherigen Fällen, verschiedene Aufforderungen Via Bürofax und Email realisiert und alle Art von Information der Gesellschaft angefordert (Steuerzahlungen, Rechnungen, Jahresabschlüsse, Bilanzen, Inventare, etc). In diesem Fall, genau wie in den Vorherigen, war das behindernde Verhalten des Autors beharrlich.
- Definitiv, trotz des offensichtlichen Mangels an juristischen Urteilen, kann ein Muster der typischen Verhaltensweise abgeleitet werden, entsprechend der inhärenten Einschränkungen zu dieser Strafart. Notwendigerweise steht die strafrechtliche Bedeutung im Bezug zu einem Verhalten von offensichtlicher Schwerwiegenheit, begleitet von der konstanten und wiederholten Sorgfaltspflicht der Geschädigten: in allen Fällen haben die Opfer insistiert, oder was dasselbe ist, durch ihr Verhalten haben sie auf dem Anspruch ihrer Gesellschafterrechte beharrt.
Auf der anderen Seite produziert die restriktive Tendenz der Gerichtsbarkeit eine bedeutende Diskriminierung bei denjenigen Annahmen, denen die charakteristische Relevanz fehlt.
- Der Verwalter übergibt nur teilweise oder ungenügende Information. Zum Beispiel: SAP Ourense, Sektion 2ª, Nummer 82 vom 29 Juni 2020 , in der der Geschäftsführer den Gesellschaftern die Protokolle der ordentlichen Gesellschafterversammlungen übergibt, jedoch nicht das Gesellschafterbuch, um die Autentizität der Kopien der Versammlungsprotokolle zu vergleichen.
- Es gibt Fälle, in denen ein anfängliches Desinteresse der Geschädigten am Gang der Gesellschaft auffällt, und die Verletzung des Informationsrechtes wird nicht ab initio angeführt, oder es wird unregelmässig beantragt. Man geht von der Voraussetzung aus, dass der Gesellschafter, der die Vernachlässigung beklagt, in der Lage ist, die Rechte deren Verletzung er beklagt, auszuüben. Zum Beispiel: SAP Barcelona, Sektion 10ª, Nummer 170 vom 26. März 2019 (Referent Lagares Morillo), in der der Anzeigende niemals Interesse an der Entwicklung der Gesellschaft zeigte, bis er an einem bestimmten Datum entschied, den beklagten Geschäftsführer mittels Bürofax aufzufordern, die Information zu übergeben, die der Zustimmung der Gesellschafter in der Aktionärshauptversammlung unterworfen werden sollte. Die Information, die aus einer gewaltigen Menge von Dokumenten bestand, wurde ihm nicht komplett und mit Verzögerung übermittelt. Die Resolution sagt aus: „ Es ist logisch, dass wenn der Gesellschafter, der angeblich von der Aktivität der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, nicht konkretisieren kann, welche s Dokument oder welche Information ihm von der Verwaltung nicht oder nur inkomplett übergeben wurde, kann schwerlich versichern, dass ihm diese Rechte verneint , verhindert oder erschwert wurde.“
- Schlussendlich , es wird auch dann die Typifizierung verneint, wenn die Anzeigenden sich auf eine allgemeine Übertretung des verletzten Gesetzes beziehen, ohne das Verhalten, das sie als Übertretung der Rechte der Gesellschafter bezeichnen, spezifiziert wird.So z.B. SAP Barcelona, Sektion 5ª, Nummer 358 vom 7. Juli 2020 (Referent Ramon Fors): „ die Anklage wegen der Ausübung eines Gesellschafterdeliktes basiert nach dem Kriterium der Anklage und den späteren definitiven Schlussfolgerungen auf einer allgemeinen Beschuldigung, die besagt, dass die Beklagten die Buchhaltung der Gesellschaft nicht ermöglicht haben, was eine unzureichende sachliche Grundlage darstellt und nicht angemessen für die Anklage. Es wird nicht spezifiziert, wann und in welchen Geschäftsjahren sich die Weigerung, die Buchhaltung der Gesellschaft zu übergeben, vorgekommen ist.“
Fazit
Definitiv stellt die Strafart , die im Art. 293 des StGB genannt wird, einen offensichtlichen Fortschritt der Schutzbarrieren des Strafrechtes dar. Deshalb haben die Bemühungen der Doktrine und der Jurisprudenz seit Inkrafttreten dieses Artikels sich darauf gerichtet, die Typifizierung , die mit diesem Konzept verbunden ist, einzuschränken, um so weit wie möglich die Lagunen des Strafbaren , die ausserhalb der Reichweite des Strafrechtlichen liegen, abzudecken.Die Jurisprudenz bestraft die belastendsten Verhaltensweisen , die in diesen Begriff eingehen könnten, um so Konflikte auszuschalten, die sonst in anderen gerichtlichen Zuständigkeitsbereichen ausgetragen würden.
BEMERKUNG: Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung des Textes, der in LA LEY Compliance penal Nr. 6, von Juli-September 2021 unter dem Titel: Die undurchdringliche Barriere der typischen Relevanz der Verstösse der Pflichten des Geschäftsführers einer Gesellschaft veröffentlicht wurde. (Art. 293 StGB). https://diariolaley.laleynext.es/
Literatur
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